Scheidungen sind nicht schön. Neben der emotionalen Achterbahn hat es auch große finanzielle Konsequenzen, wenn die Eheleute getrennte Wege gehen.
In diesem Artikel wollen wir uns mit Regelungen rund um die Unterhaltsleistungen beschäftigen. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Eltern eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern haben. Dabei treffen die Rechte und Pflichten gleichermaßen auf beide Elternteile zu. In diesem Atemzug sind Unterkunft, Nahrungsmitteln, Erziehung, Unterricht, Bekleidung, Freizeit und Taschengeld zu nennen. Diese Sachverhalte werden als Naturalunterhalt bezeichnet. Darunter ist der Idealfall zu verstehen, wenn beide Elternteile in einem Haushalt leben.
Was passiert, wenn die Eltern getrennt sind?
Leben beide Eltern nicht im selben Haushalt oder aber einer der Elternteile verletzt seine Unterhaltspflicht, dann hat das Kind Anspruch auf Unterhalt in Form einer Geldleistung. Die Höhe des Betrags kann privat aber auch gerichtlich festgelegt werden. Zahlungspflichtig ist der Elternteil, welcher nicht mit dem Kind gemeinsam wohnt. Bei einem minderjährigen Kind musst der Betrag an den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt werden. Ist das Kind volljährig, kann es das Geld direkt erhalten. Übrigens lässt sich die Höhe des Unterhalts dadurch drücken, wenn der Kontakt zum Kind über den üblichen Besuchskontakt hinausgeht.
Was ist bei der Unterhaltshöhe zu beachten?
Es gibt zwei Bereiche, die maßgeblich die Höhe des Unterhalts beeinflussen. Zum einen die Leistungsfähigkeit der Eltern:
- Einkommen
- Vermögen
- Ausbildung
- Lage am Arbeitsmarkt etc.
Zum anderen der Bedarf des Kindes:
- Fähigkeiten
- Alter
- Anlagen
- Möglichkeiten der Entwicklung etc.
Dabei ist das System als Geben und Nehmen zu betrachten. Der eine Elternteil opfert seine Zeit und kümmert sich um das Kind, der andere Elternteil, welcher nicht im Haushalt lebt, unterstützt durch monetäre Leistungen. Es kann also prinzipiell gesagt werden, dass, umso höher das Einkommen ausfällt, umso höher fallen die Unterhaltszahlungen aus. Interessant ist hierbei, dass sogar das Existenzminimum unterschritten werden kann. Bei jeder Unterhaltsleistung handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, zumeist im Zuge eines Unterhaltsverfahrens oder Scheidungsverfahrens. Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil beispielsweise absichtlich einen Job wählen, der weniger Geld einbringt, so wird nicht das reelle sondern das fiktive Einkommen berechnet, was heißt, dass der Teil, welcher unterschlagen wurde, ebenfalls in die Bemessung aufgenommen wird.
Wie lässt sich der Unterhalt berechnen?
Kommen wir abschließend noch dazu, wie sich der Unterhalt berechnen lässt. Zu unterscheiden sich unselbständige Erwerbstätige und selbständige Erwerbstätigen. Bei ersteren wird das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeträgen herangezogen. Das 13. und 14. Gehalt sowie Überstunden und weitere Abfertigungen werden miteinbezogen. Bei der zweiten Gruppe wird der Reingewinn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres als Grundlage benutzt. Im Falle der Arbeitslosigkeit ist die Arbeitslosenunterstützung die Bemessungsgrundlage. Der Unterhalt wird wie folgt berechnet:
- Kind von 0-6 Jahren: 16 Prozent des Nettoeinkommens
- Kind von 6-10 Jahren: 18 Prozent des Nettoeinkommens
- Kind von 10 bis 15 Jahren: 20 Prozent des Nettoeinkommens
- Kind ab 15 Jahren: 22 Prozent des Nettoeinkommens
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, gilt es Abzüge zu beachten. Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren 1 %, für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 %. Sind mehrere Ehegatten vorhanden, werden 0 bis 3 % abgezogen, abhängig vom Einkommen. Für eine erste Einschätzung steht der Unterhaltsrechner der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt zur Verfügung.
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