gemeinsames Sorgerecht bei unverheirateten Paaren

Was bei verheirateten Paaren eine Selbstverständlichkeit ist, ist bei unverheirateten Eltern längst nicht selbstverständlich. Wenn auch sie Eltern eines oder auch mehrerer Kinder sind, dann erhält mit dem Tag der Geburt automatisch die Mutter das alleinige Sorgerecht; der Vater bleibt insoweit außen vor. Und das ganz unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder nicht.

Dennoch haben Väter unverheirateter Paare mit Kindern die Möglichkeit, mit der Mutter zusammen das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Dazu ist es erforderlich, dass die Eltern beim Standesamt oder bei Gericht einen Antrag auf Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes stellen. Die Möglichkeit, die gemeinsame Obsorge direkt beim Standesamt zu bestimmen, ist erst seit 2013 möglich. Davor war dies dem Gericht vorbehalten. In der Praxis ist es nun so, dass der Standesbeamte das zuständige Gericht über die Bestimmung der Obsorge informiert.

Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes bedeutet in der Folge allerdings nicht die Anerkennung der Vaterschaft durch den mutmaßlichen Kindesvater. Sie bedeutet aber sehr wohl, dass die Eltern von nun an gemeinsam entscheiden müssen, welche Schulen das Kind besucht und welche evtl. auftretenden ärztlichen Behandlungen durchgeführt werden sollen. Das gemeinsame Sorgerecht hat insofern die Konsequenz, dass die Eltern nur gemeinsam eine Entscheidung treffen können und diese nach außen vertreten.

Sofern die beiden Eltern nicht in einer häuslichen Gemeinschaft leben, müssen sie festlegen, wer das Kind hauptsächlich betreuen soll. Das Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, muss mit der gesamten Obsorge betraut sein. Bei gewichtigen Angelegenheiten müssen die gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern jedoch auch gemeinsam entscheiden.

So stellt das gemeinsame Sorgerecht die unverheiratet zusammenlebenden Partner mit verheirateten Eheleuten gleich. Für die Kinder ist das gemeinsame Sorgerecht so lange gut, wie sich die Eltern auch vertragen. Geht diese Beziehung auseinander, gelten dieselben Regeln wie bei Eheleuten: Das gemeinsame Sorgerecht bleibt solange bestehen, bis die Eltern etwas anderes entscheiden bzw. bis das Vormundschaftsgericht einen entsprechenden Beschluss zur Abänderung der elterlichen Sorge erlässt.

Die Regelungen zur gemeinsamen Obsorge finden Sie auf www.help.gv.at im Detail.

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