Seit vielen Jahren beklagt der österreichische Fiskus die baren Schwarzumsätze in der österreichischen Gastronomie, aber ebenso in anderen Sparten der Wirtschaft. Die kommende Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht trägt ab dem 1. Jänner 2016 genau diesen Klagen Rechnung. Selbstverständlich strotzt das Echo von vielen Klagen der Unternehmer, aber nicht unbedingt wegen der Vermeidung der Abgabenhinterziehung, sondern weil immer noch viele Fragen zur Gesetzesumstellung unklar erscheinen. Dieser Beitrag bietet die wichtigsten Antworten zu den Registrierkassen und der Beleg-Pflicht.
Eckdaten zur Registrierkassenpflicht und den Belegen
Ab dem kommenden Jahr müssen für beinahe alle Barumsätze einer unternehmerischen Tätigkeit Belege erstellt werden. Dies ist in Ausnahmefällen händisch möglich, aber erfordert ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro und einem jährlichen Barumsatz von 7.500 Euro ein elektronisches Dokumentations- und Belegsystem bzw. eine Registrierkasse. Dabei kann es sich um separat arbeitende Geräte handeln, um servergestützte IT-Systeme oder um Kombigeräte, wie etwa Waagen mit Kassenfunktion.
In weiterer Folge muss der Beleg den Kunden ausgehändigt werden und diese müssen ihn bis außerhalb der Geschäftsräume mitführen. Die entsprechenden Quittungen müssen verschiedene Mindestmerkmale (Betriebsbezeichnung, Datum, Betrag etc.) enthalten, welche ab 1. Jänner 2017 noch zusätzlich um die geforderten Sicherheitsdaten erweitert werden.
Diese Umrüstung zu den geforderten Sicherheitsstandards wird erwartungsgemäß zwischen 400 und 1.000 Euro pro Filiale kosten. Der Preis für eine neue Registrierkasse variiert je nach Anbieter und Funktionen, da keine Zertifizierungen geplant sind.
Die Ausnahmen von der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht
Nur drei wesentliche Ausnahmen bestehen bezüglich diesen neuen Verpflichtungen. Die Kalte-Händeregelung bleibt weiterhin bestehen, aber das Umsatzmaximum für die Gültigkeit wird auf 30.000 Euro pro Jahr heruntergesetzt. Diese Regelung entbindet alle Geschäftstätigkeiten, die ausschließlich im Freien statt finden von der Belegerteilungspflicht – beispielsweise einen Maroni Verkäufer. Hier reicht die einmalige Dokumentation einer Tageslosung aus.
Weiters stellen wirtschaftliche Tätigkeiten von abgabengeförderten Körperschaften eine entsprechende Ausnahme dar. Gute Beispiele hierfür wären Feuerwehrfeste oder Veranstaltungen von entsprechenden Vereinen. Zu guter Letzt sind diverse Automaten (Kaffee, Snacks etc.) von der Beleg-Pflicht ausgeschlossen.
Wichtiger Hinweis: Diese neue Pflicht gilt für Barumsätze. Dazu zählen auch mobile Zahlungssysteme (Blue Code), Umsätze mit Bankomat- oder Kreditkarten, aber keine Gutscheine oder Einnahmen im Namen Dritter (die Erfassung durchlaufender Posten reicht als Bareingang ohne Beleg).
Lest hier auch unser erstes Resumeé zur Registrierkassenpflicht, nachdem das Gesetz jetzt seit 2 Monaten in Kraft ist.