Die neue KeSt ab 2016 in Österreich

Leider zeigt sich der politische Opportunismus in Österreich kaum besser als an den Änderungen an der Kapitalertragssteuer. Selbstverständlich müssen die Lohnsteuer- bzw. Einkommenssteuer-Geschenke des Bundes irgendwie gegenfinanziert werden. Das geschieht teilweise über eine versteckte Schenkungssteuer, über die wir bereits berichtet haben. Kapitalgesellschaften müssen aber ebenso über Umwege drauf zahlen. Sehen wir uns die Fakten dazu an.

Die Eckdaten zur KeSt Änderung 2016

Ab dem 1. Jänner dieses Jahres wurden zwei unterschiedliche Steuersätze für Kapitalerträge eingeführt. Das typische Sparbuch von Oma und Opa soll weiterhin nur mit 25 Prozent belastet werden, denn diese Bevölkerungsgruppe wählt immer noch brav rot und schwarz. Andere Erträge aus Kapitaleinkünften sollen ab jetzt jedoch mit 27,5 % KeSt belastet werden. Das betrifft in erster Linie Beteiligungen an Unternehmen (z.B. GmbHs), aber wohl auch Zuwendungen aus Privatstiftungen oder Einnahmen durch Derivate.

Die vielfältigen Probleme mit der KeSt Erhöhung

Durch all den Tumult rund um die Grunderwerbssteuer beschäftigten sich nur wenige eingehend mit den Implikationen der erhöhten KeSt. Zum einen handelt es sich hier um ein eher geringes Steueraufkommen. Im Jahr 2013 wurden beispielsweise nur rund 2,6 Mrd. über diese Steuer eingenommen. Zum Vergleich: die Lohnsteuer und Einkommenssteuer brachten kumuliert 28 Mrd. und die Umsatzsteuer circa 25 Mrd. Jetzt führen aber nicht alle Kapitalerträge zu höheren Einnahmen. Damit dürften diese Zusatzeinnahmen nur einen Tropfen auf den heißen Stein darstellen.

Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften werden höher besteuert

Eigentümer von GmbH-Anteilen werden die Änderung hingegen weniger belächeln. Schließlich unterliegen sie nun zusammen mit der Körperschaftssteuer einer Gesamtlast von 45,625 % anstatt den bisherigen 43,75 %. Das schafft nicht zwangsläufig Anreize für mittelständische Unternehmungen.

Weiters verstört diese Änderung auch die Hüter des Verfassungsrechts. Schließlich darf die KeSt nicht mehr als die Hälfte des Spitzensteuersatzes betragen. Der Spitzensteuersatz wurde zwar auf 5 Jahre begrenzt auf 55 % erhöht, womit die 27,5 % KeSt legitim sind, aber was passiert danach? Die zeitlich begrenzte Erhöhung des Spitzensteuersatzes soll die Flucht von einkommensstarken Bewohnern eindämmen. Die Frist zu verlängern, wird also kaum in Frage kommen und wenn der Spitzensteuersatz wieder gesenkt wird, entspricht die KeSt nach dem derzeitigen Modell nicht mehr der Verfassung. Von der komplexen Rechtsprechung bezüglich der unterschiedlichen Behandlung von Kapitalerträgen wollen wir hier erst gar nicht sprechen – dazu werden die Gerichte noch viel zu sagen haben!

Fazit

Die Steuerreform war notwendig, aber gerade Beispiele, wie die KeSt zeigen, dass hier keinesfalls länger als bis zur nächsten Wahl geplant wird und das belastet die österreichische Wirtschaft viel wesentlicher, als eine geringe Erhöhung der Kaufkraft sie stärkt.

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