Das Erbrecht neu in Österreich ab 1. Jänner 2017

Wer sich ein Leben lang mit dem Thema Geld beschäftigt, kommt ab einem gewissen Zeitpunkt nicht um die Regelung des eigenen Nachlasses herum. Aus der anderen Sicht können Erbschaften interessant sein, um sich ab diesem Punkt genauer mit den Möglichkeiten der Investitionen und Geldanlage zu beschäftigen. Wegen diesem zweischneidigem Schwert sind sehr viele Menschen in Österreich von den diesjährigen Änderungen im Erbrecht betroffen.

Was hat sich mit 1. Jänner 2017 im Erbrecht geändert?

Der allgemeine Grundton aller Änderungen zeigt eine Angleichung an moderne Begebenheiten auf. In diesem Sinne sind folgende Kategorien von Anpassungen zu unterscheiden:

  • sprachliche Änderungen im Gesetzestext
  • Würdigung von Pflege
  • Aufhebung durch Scheidung
  • Einschränkung der Pflichtteile
  • Einbeziehung von Lebensgefährten
  • Neustruktur der Enterbung

Durch die sprachlichen Abänderungen soll es auch Laien ermöglicht werden, den Inhalt der Gesetze genauer zu erfassen. Durch die bisherigen Verwendung von teilweise antiquierten Wörtern wurde dies erheblich erschwert.

Bisher konnten Personen, die sich mit besonderer Hingabe um pflegebedürftige Personen gekümmert haben, nach deren Tod leicht durch die sprichwörtlichen Finger schauen. Dabei entlastet diese Art der häuslichen Pflege sehr stark unser soziales Netz. Aus diesem Grund wurden eigene Klauseln für ein sogenanntes Pflegevermächtnis eingeführt. Sobald unentgeltliche Pflege über 6 Monate hinweg in den letzten 3 Jahren nachgewiesen werden kann, dann steht ein gesetzliches Erbe zu.

Auch kommt es heutzutage öfter vor, dass selbst im Alter noch geschieden wird. Deshalb wird seit den Neuerungen eine entsprechende Begünstigung für den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin aufgehoben, wenn zwischen der Erstellung des letztgültigen Testaments und dem Tod eine Scheidung erfolgte.

Zudem steigt ständig unsere Lebenserwartung. Deshalb sind viel öfter noch die Eltern des Erblassers am Leben, wenn der Erbfall eintritt. Früher bestand dieses Problem bei den Pflichtteilen eher seltener. Die Veränderung unserer Gesellschaftsstruktur machte den Ausschluss der Eltern vom Pflichtteil notwendig, wenn ein Partner oder Kinder vorhanden sind. Eingetragene Lebenspartner werden mittlerweile identisch wie Ehepartner behandelt.

Abschließend fiel ein veralteter Grund zur Enterbung, nämlich der Verstoß gegen die Sitten weg. Im Gegenzug kam eine sträfliche Missachtung der Eltern-Kind-Beziehung als möglicher Grund für die Enterbung hinzu. Bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich um eine sehr zukunftsweisende Reform im Vergleich zur Steuerreform 2016.

Hinweis: Bei dem umgangssprachlichen Begriff handelt es sich um einen Ausschluss vom Pflichtteil. Da dieser Bezug ohnehin auf direkte Nachkommen und Partner eingeschränkt wurde, handelt es sich in dieser Hinsicht um eine doppelte Restriktion, damit dem Erblasser sein Wille bleibt.

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