Lohnsteuer: Eine Arbeitnehmerveranlagung rentiert sich in den meisten Fällen

Jeder, der in Österreich arbeitet, zahlt auch Steuern. Diese behält der Arbeitgeber als Lohnsteuer zurück und führt sie an das Finanzamt ab. Hierbei handelt es sich um einen generalisierten Steuersatz, der die persönlichen Faktoren des Einzelnen nicht berücksichtigt. Um dies jedoch zu gewährleisten und sich zu viel bezahlte Steuer von der Behörde zurück zu holen, zahlt es sich meist aus, eine sogenannte Arbeitnehmerveranlagung zu machen. Neben besonderen finanziellen Belastungen können weitere Freibeträge geltend gemacht werden, die gewährleisten, dass die Veranlagung beim Finanzamt zu seinen Gunsten ausgeht und man Geld retour bekommt.

Online oder mittels Forumlar erfolgt die Eingabe beim Finanzamt

Jeweils zu Beginn des neuen Jahres kann die Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dies funktioniert entweder über das Finanz-Online-Programm oder mittels Formularen, die handschriftlich ausgefüllt werden müssen. Wer sich länger kein Geld zurück geholt hat, kann für die vergangenen fünf Jahre Ansprüche geltend machen. Durchschnittlich ergibt eine Rückzahlung zwischen 300 und 400 Euro, was bedeutet, dass sich diese Form der Steuererklärung in jedem Fall lohnt. In modernen Haushalten, in denen ohnehin fast nichts mehr ohne Internetzugang funktioniert, ist das Service des Finanzministeriums, FINANZOnline praktisch und einfach zu bedienen. Nach der ersten Registrierung erhält man per Post die Zugangsdaten für den eigenen Steueraccount.

FINANZOnline ist praktisch und übersichtlich

Am einfachsten ist die Arbeitnehmerveranlagung online auszufüllen, denn damit erspart man sich nicht nur einen Weg, sondern das System zeigt auch gleich den voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag. Wer am Computer nicht ganz fit ist, der kann die leicht verständliche und praktische Online-Hilfe des Systems nutzen. Neben der elektronischen Datenübermittlung beim Finanzausgleich können auch andere Angelegenheiten von zu Hause aus erledigt werden. Eine einmalige Registrierung, bei der Angaben zur eigenen Person und die Steuernummer gemacht werden müssen, reicht aus, um in Zukunft auf diesem Wege mit dem Amt zu kommunizieren.

Absetzposten sind genau definiert

Viele Menschen, die die Arbeitnehmerveranlagung machen, unterschätzen, welche Absetzbeträge man geltend machen kann. Neben dem Computer oder Laptop, der auch beruflich genutzt wird, können selbstverständlich die Kosten für das Internet steuerlich geltend gemacht werden. Wie beim Computer gilt hier, dass die berufliche Nutzung nachgewiesen sein muss und einen festgelegten Prozentsatz nicht übersteigt. Wer sein Handy beruflich benötigt, kann sowohl die Anschaffungskosten als auch die Gesprächsgebühren anteilig absetzen. Gleiches gilt für Arbeitsmittel bzw. Werkzeuge, deren Kosten als Werbeausgaben in der Arbeitnehmerveranlagung Berücksichtigung finden. Vor allem teure Fortbildungsmaßnahmen werden oft nicht gemacht, da die finanzielle Belastung für den Einzelnen zu hoch ist. Dabei können diese beim Finanzamt geltend gemacht werden und werden berücksichtigt, sofern sie dazu dienen, im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben.

Berufskleidung, Fachliteratur und Sonderausgaben finden oft zu wenig Beachtung

Wer in seinem Job Kleidervorschriften hat oder eine bestimmte Montur wie Maler- oder Werkstattoveral tragen muss, und dabei sowohl für die Anschaffung als auch Pflege selbst aufkommen muss, kann dies bei der Steuer geltend machen. Auch Bücher und Zeitschriften, die eindeutig dem Beruf zuzuordnen sind, finden als Werbungskosten Eingang in die Arbeitnehmerveranlagung. Seit kurzem sind Spenden an begünstigte Empfänger absetzbar, sofern sie nicht mehr als 10% des Einkommens ausmachen.

Bildquelle: © WestPic – Fotolia.com

Es ist nicht mehr möglich, diesen Artikel zu kommentieren.