Was bei verheirateten Paaren eine Selbstverständlichkeit ist, ist bei unverheirateten Eltern längst nicht selbstverständlich. Wenn auch sie Eltern eines oder auch mehrerer Kinder sind, dann erhält mit dem Tag der Geburt automatisch die Mutter das alleinige Sorgerecht; der Vater bleibt insoweit außen vor. Und das ganz unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder nicht.
Dennoch haben Väter unverheirateter Paare mit Kindern die Möglichkeit, mit der Mutter zusammen das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Dazu ist es erforderlich, dass die Eltern beim Jugendamt einen Antrag auf Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes, eine so genannte Sorgeerklärung, stellen. Alternativ dazu ist es möglich, dass die Eltern eine notarielle Vereinbarung über das gemeinsame Sorgerecht stellen. Diese kostet jedoch entsprechende Gebühren, während der Antrag über das Jugendamt kostenfrei ist.
Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes bedeutet in der Folge allerdings nicht die Anerkennung der Vaterschaft durch den mutmaßlichen Kindesvater. Sie bedeutet aber sehr wohl, dass die Eltern von nun an gemeinsam entscheiden müssen, welche Schulen das Kind besucht und welche evtl. auftretenden ärztlichen Behandlungen durchgeführt werden sollen. Außerdem müssen die Eltern gemeinsam eventuelle Versicherungen abschließen. Das gemeinsame Sorgerecht hat insofern die Konsequenz, dass die Eltern nur gemeinsam eine Entscheidung treffen können und diese nach außen vertreten.
So stellt das gemeinsame Sorgerecht die unverheiratet zusammenlebenden Partner mit verheirateten Eheleuten gleich. Für die Kinder ist das gemeinsame Sorgerecht so lange gut, wie sich die Eltern auch vertragen. Geht diese Beziehung auseinander, gelten dieselben Regeln wie bei Eheleuten: Das gemeinsame Sorgerecht bleibt solange bestehen, bis die Eltern etwas anderes entscheiden bzw. bis das Vormundschaftsgericht einen entsprechenden Beschluss zur Abänderung der elterlichen Sorge erlässt.
Weitere Tipps zum Gemeinsamen Sorgerecht finden Sie auf recht.germanblogs.de
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